Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Januar 2023
Rechtlicher Hinweis / Nutzungsbedingungen:
SAM`s Kurierdienst & Sonderfahrten übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch das System (die Internetseite) oder die angeboten Dateien entstehen. Alle Dateien sind auf Viren geprüft. Der Benutzer wird hiermit darauf hingewiesen, selber die Dateien auf Viren u. ä. zu prüfen. Eine Garantie für die Sicherheit der Dateien kann nicht gegeben werden, da diese Dateien meist nicht aus unserer Produktion stammen. Auch kann keine Garantie übernommen werden für die Erreichbarkeit unseres Services und von Dateien. Es wird jedoch eine höchstmögliche Erreichbarkeit angestrebt. Diese kann technisch jedoch nicht immer realisiert werden. Der Betreiber übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für etwaige Schäden, Folgeschäden oder Ausfälle, die entstehen können.
Allgemeine Transportbedingungen – AGB`s der Firma SAM`s Kurierdienst & Sonderfahrten
1 Anwendungsbereich
1.1 Unsere Leistungen ( Beförderung von Gut, Umschlag, Zwischenlagerung, und sonstige beförderungsnahe Leistungen erbringen wir zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber Kaufmann ist und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, oder eine juristische Person des öffentlichen Recht oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Ebenso voll geschäftsfähige Privatpersonen.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Angebote und Geschäftsabschlüsse sowohl hinsichtlich vertraglicher als auch außervertraglicher Ansprüche. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die „Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen“ (ADSp) unter Aufhebung der Ziffern 22 bis 24 und 29 – neueste Fassung.
2 Gegenstand der Besorgung und Leistungsausschlüsse
2.1 Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung schließen wir Leistungen im Zusammenhang mit der Beförderung bzw. Behandlung von Gütern aus, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetzes. Werden diese gleichwohl übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schäden.
3 Auftrag, Frankatur, Preise
3.1 Soweit mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wird, ist der von uns zur Verfügung gestellte Frachtbrief vom Auftraggeber auszustellen und uns das Gut mit dem Frachtbrief zu übergeben. Unser Fahrer ist nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben oder entgegenzunehmen. Die Abholung bzw. Zustellung erfolgt entsprechend den Eintragungen im Frachtbrief (Transportauftrag). Der Auftraggeber verzichtet auf einen schriftlichen Zustellungsnachweis, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin bei Zustellungshindernissen unverzüglich anzuweisen, was mit der Sendung zu veranlassen ist, andernfalls ist die Auftragnehmerin berechtigt, hierüber, bei Wahrung der Interessen des Auftraggebers, zu entscheiden. Die Kosten einer Rückbeförderung (Unzustellbarkeit, Annahmeverweigerung etc.) und anfallende Zollstrafen übernimmt der Auftraggeber.
3.2 Wir befördern grundsätzlich „Frei- Haus-Sendungen“. Werden Nachnahme – Sendungen zur Beförderung übernommen, sind wir zur Erhebung der Nachnahme beim Empfänger nicht verpflichtet; bezahlt der Empfänger der Nachnahme – Sendung die Transport kosten nicht, trägt die Transportkosten der Auftraggeber.
3.3 Das Entgelt für die Beförderung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.4 Kosten, die bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder für den zweiten und jeden weiteren Zustellversuch an dieselbe Adresse sowie bei einer Weiterleitung (z.B. wegen falscher Adresse) entstehen, trägt der Auftraggeber.
3.5 Der Warenwert pro Sendung darf 2.500,00 Euro nicht überschreiten, soweit keine Abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
3.6 Für den internationalen Versand / Zoll – Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Beachtung sämtlicher nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen, die für die Beförderung einschlägig sind. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Vorschriften bezüglich Verpackung, Dokumentation und Transport. Die jeweils im Abgangs-, Transit- und Empfangsland geltenden Gefahrengutvorschriften sind bereits bei Bereitstellung der Sendung einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Durchführung und Vorbereitung einer Export- und Importverzollung, soweit diese erforderlich wird, und sorgt für die Exportverzollung noch vor der Sendungsübergabe an die Auftragnehmerin. Sofern die Auftragnehmerin durch ausdrückliche Zusatzvereinbarung die Verpflichtung zur Verzollung übernimmt, ist sie berechtigt, Zollagenten nach eigener Wahl mit der Zollabfertigung zu beauftragen.
3.7 Für erteilte Aufträge mit dem LKW ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Stornierung eines bereits in Anspruch genommenen Auftrages innerhalb 1/2 Stunde nach Beauftragung Fa. SAM`s Kurierdienst & Sonderfahrten zu informieren. Sollte dies nicht der Fall sein verpflichtet sich der Absender einer dementsprechenden Ausfallgebühr zu entrichten. Diese wird je nach Auftragsausfall und Zeit durch Fa. SAM`s Kurierdienst & Sonderfahrten ermittelt.
4 Angaben zum Beförderungsgut
4.1 Der Auftraggeber hat uns bei Auftragserteilung schriftlich zu unterrichten über Adresse, Zeichnen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert der befördernden Güter, sowie die Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort. Die Angaben sind im Frachtbrief einzutragen.
4.2 Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn diesen kein Verschulden trifft es sei denn, die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.
5 Haftung
5.1 Bei Aufträgen mit Auslandsberührung sind wir zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Partner verursacht wird, bestimmt sich unsere Haftung nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen Bestimmungen. Eine weitgehende Haftung besteht für uns nur, wenn und soweit der Schaden auf der schuldhaftenden Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.
5.2 Im Übrigen haften wir für das Verhalten unserer Mitarbeiter sowie für eigenes Verhalten.
5.3 Die Auftragnehmerin haftet für Substanzschaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich die Sendung in der Obhut der Auftragnehmerin befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes der Sendung.
5.4 Die vertragliche Haftung ist begrenzt auf die in Ziffer 3.5 genannten maximalen Wert von Euro 2.500,00.
5.5 Für den Sendungswert hat der im Frachtbrief deklarierte Zollwert Beweiskraft.
5.6 Die Haftung der Auftragnehmerin für außerhalb ihres Einflussbereiches liegende Umstände ist ausgeschlossen. Dies gilt beispielsweise, aber nicht ausschließlich, für die Schadensursachen Wetter, Krieg, Streik, Stau oder hoheitliche Maßnahmen.
5.7 Die vorbehaltlose Annahme der Sendung durch den Empfänger gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Beweis dafür, dass die Sendung in einwandfreien Zustand und vertragsgemäß ausgeliefert wurde.
5.8 Jede Schadensanzeige hat den Schaden hinreichend genau zu bezeichnen und zu beziffern.
5.9 Die Haftung beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware in das Fahrzeug und endet mit der Auslieferung des Gutes (Verlassen des Fahrzeuges)
6 Ablieferung, Reklamation
6.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung des Gutes mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende erwachsene Personen erfolgen.
6.2 Ist bei Ablieferung ein Schaden am Beförderungsgut äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangs- Bescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich – spätestens sieben Tage nach Ablieferung – schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.
7 Zahlung, Aufrechnung, Verjährung
7.1 Die Abrechnung der Beförderungen erfolgt spätestens nach 7 Tage oder nach Vereinbarung. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein. Wir dürfen im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8,75% p.a. ab mindestens Zeitpunkt des Verzuges und die ortsüblichen Spesen berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
7.2 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Angaben, die an uns, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat uns der Auftraggeber auf Aufforderung sofort zu befreien.
7.3 Gegenüber vertraglichen, dieser Vereinbarung unterfallenden Ansprüchen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
7.4 Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die uns aus den dieser Vereinbarung unterliegenden Leistungen an den Auftraggeber zustehen, haben wir ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung von dem in unserem Besitz befindlichen Gütern und Werten so viel, wie nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der trotz durchgeführter Nachforschung nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen.
7.5 Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Schaden, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Beförderungsgutes. Ist das Gut ausgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
7.6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von SAM`s Kurierdienst & Sonderfahrten aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Für diese Vertragsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Reutlingen.
Salvatorische Klausel:
Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.